Information für ausländische Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in der Schweiz

Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachleute, Sicherheitsingenieure, Arbeitshygieniker und Arbeitsmediziner), die in der Schweiz tätig sind, müssen eine Ausbildung nachweisen. Diese muss den Anforderungen der sogenannten Eignungsverordnung entsprechen.

Im Ausland ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten haben zu belegen, dass ihre Ausbildung gleichwertig ist. Zudem müssen sie einen Kurs «Einführung in die schweizerische Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit» (EigV Art. 2 Absatz 4) besuchen.

Sofern sich die ausländische Ausbildung als gleichwertig erweist und ein Einführungskurs in die schweizerische Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit besucht wurde, wird die Eignung von einer Expertengruppe bescheinigt.

Das zuständige Durchführungsorgan hat das Recht, bei Kontrollen im Einsatzbetrieb die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit anhand der konkreten Tätigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt unabhängig davon, ob jemand die formellen Bedingungen für den Einsatz als Spezialistin oder Spezialist der Arbeitssicherheit erfüllt.


1. Formelle Überprüfung der Gleichwertigkeit
Als Dienstleistung für die Durchführungsorgane überprüft eine Expertengruppe aus Vertretern der Arbeitsinspektorate und der Suva die Eignung formell. Massgebend sind die Anforderungen, die sich aus der Eignungsverordnung ableiten lassen. Antrag auf Überprüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung zur Spezialistin/zum Spezialisten der Arbeitssicherheit: Antragsformular

2. Passerellenkurs «Einführung in das schweizerische Recht»
Die Suva bietet in ihrem Kursprogramm Gesundheitsschutz einen Passerellenkurs «Einführung in das schweizerische Recht» an.

Der Antrag auf Überprüfung und die Anmeldung zum Passerellenkurs können gleichzeitig eingereicht werden.